jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021

Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …

„Halten“ eines Handy im Auto nicht nur mit Händen

Köln (jur). Für das “Halten” eines Handys im Auto braucht man keine Hände. Wenn eine Autofahrerin ihr Smartphone zum Telefonieren zwischen Kopf und Schulter klemmt, statt es in der Hand zu halten, muss sie trotzdem mit einem Bußgeld rechnen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Mittwoch, 20. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: III-1 RBs 347/20). Im vorliegenden Fall wurde eine Autofahrerin bei einer Geschwindigkeitskontrolle erwischt. Das Blitzerfoto zeigte sie, …