jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 146.8 vom 18.06.2021

OVG Bremen v. 08.04.2021 – 1 B 121/21 – juris Rn. 10: Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 129.1 vom 18.06.2021

VGH München v. 12.04.2021 – 11 ZB 21.591 – juris Rn. 18: Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. VGH München v. 02.03.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23; VGH …