jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 129.1 vom 18.06.2021

VGH München v. 12.04.2021 – 11 ZB 21.591 – juris Rn. 18: Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. VGH München v. 02.03.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23; VGH …