Hamm (jur). Autofahrer, die sich bei einem festen Stau etwa von einer Autobahnauffahrt in eine Lücke quetschen, können nicht wegen Missachtung der Vorfahrt belangt werden. Denn ein Recht auf „Vor-Fahrt“ scheide bei faktisch stehendem Verkehr aus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem kürzlich bekanntgegebenen Beschluss vom 3. Mai 2018 (Az.: 4 RBs 117/18). Gegebenenfalls kommt danach allerdings eine Buße wegen rücksichtslosen Verhaltens in Betracht. Im konkreten Fall war e …