Braunschweig (jur). Auf einer Straße zur Verkehrsberuhigung aufgestellte Betonpoller müssen auch gut erkennbar sein. Sind die Poller unabhängig von der Geschwindigkeit eines Autofahrers teilweise nicht wahrzunehmen, hat die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss für auftretende Schäden haften, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Montag, 17. Dezember 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 11 U 54/18). Allerdings kann auch die allgemeine Betriebsgefa …