München (jur). In einer Fußgängerzone ist es nicht erlaubt, mit dem Fahrrad zu “rollern”. Dies entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, dem 10. Februar 2020, verkündeten Urteil (Az.: 912 OWi 416 Js 133752/19). Dies bestätigt eine Geldbuße von 15 Euro gegen einen 49-jährigen Münchner. Der Radfahrer war an einem Mittwochmittag im November 2018 in der Fußgängerzone von München unterwegs. Obwohl er vom Sattel abgestiegen war, benutzte er sein Fahrrad wie einen Roller: Er st …