Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seiner früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (KG Berlin v. 18.05.2020 – …