Geht ein Anspruch vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, verbleibt dem Geschädigten nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen (OLG Celle v. 19.02.2020 – 14 W 4/20).