jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 34.3 vom 09.11.2020

Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geht in entsprechender Höhe auf den Unfallversicherungsträger über. Berechnungsgrundlage der Rente ist vorliegend der Jahresarbeitsverdienst (JAV) i.S.d. §§ 81 ff. SGB VII. Als JAV gilt regelmäßig der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 …

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