Dass diese Grundsätze auch gelten, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Lieferzeit des Neufahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anmietet und die angefallenen Anmietkosten ersetzt verlangt, hat das OLG Saarbrücken in einer lesenswerten Entscheidung (v. 01.10.2020 – 4 U 12/20) klargestellt. Zugleich hat es die Anforderungen konkretisiert, die an die Prognose des Kostenunterschiedes zwischen Interimslösung und Nutzungsausfallkosten zu stellen sind. Danach hat sich der Geschädigte unmittelbar im …