Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 02.09.2020 (11 CS 20.1438) abermals zur Frage der Zulässigkeit ergänzender Amtsermittlungen im Inland entschieden. Er ließ es zu Recht unbeanstandet, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Mitteilung polnischer Stellen, wonach der Betroffene zwar über keinen gewöhnlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in Polen verfügt habe, am behaupteten Wohnort jedoch über enge Familienangehörige sowie Wohneigentum verfüge und dort auch administrative Kontakte …