jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.3 vom 23.11.2020

Der Geschädigte, der im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Neufahrzeug bestellt hatte, kann Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nur für den Zeitraum verlangen, der zur Wiederherstellung notwendig wäre, auch wenn er auf die Instandsetzung oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Interimszeit verzichtet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten für eine Interimslösung bei wirtschaftlicher Betrachtung den Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung mehr als nur …