Dass die Abrechnung auf Neuwagenbasis den Ersatzkauf eines Neufahrzeuges voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof (BGH v. 29.09.2020 – VI ZR 271/19) kürzlich noch einmal bestätigt. Eine solche Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers sei allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt, was (nur) durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachgewiesen werde. Inwieweit dem Geschädigten daneben die Möglichkeit verbleibt, den …