Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 wurden schwerpunktmäßig die Anforderungen an den Begriff der Zweigniederlassung präzisiert. Um „Briefkastenniederlassungen“ auszuschließen, ist auf den Sitz und die echte Zweigniederlassung des den Transport durchführenden Unternehmens abzustellen. Die Zweigniederlassung muss den Anforderungen der §§ 13 ff. HGB genügen (siehe …