Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 5 ist eine Anwendungsvorschrift bezüglich des mit der gleichen Verordnung geschaffenen § 44a StVO und der verfügten Änderungen der §§ 45, 46 StVO. Die genannten Vorschriften sind abweichend von Art. 2 der Verordnung erst ab dem 01.01.2021 anzuwenden, da die Auftragsverwaltung über die Bundesautobahnen …