XVIa. Anordnungen auf Autobahnen und Bundesstraßen (Absatz 11) Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 11 ordnet in Satz 1 die entsprechende Geltung der darin genannten Regelungen des § 45 StVO für die mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt an. Nach Satz 2 gelten …