jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 11.1 vom 04.01.2021

Die Vorschrift gilt jedoch nur vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 1 Nr. 3. Mit dessen Einfügung ist die Zuständigkeit für diese Ausnahmegenehmigung für den Bereich der Bundesautobahnen auf den Bund übergegangen. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden der Länder verbleibt für Landesautobahnen und für Kraftstraßen (BR-Drs. 578/20, S. 23).