Im Rahmen der aktuellen Diskussion über die (Teil-)Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 wurde seitens des ADAC und des Justizministeriums Baden-Württemberg vorgebracht, die Anordnung eines Fahrverbots sei auch auf der Grundlage der §§ 24, 25 StVG unzulässig, da bereits die Fassung der StVO vom 06.03.2013 das Zitiergebot verletzt habe. Dieser Auffassung haben das OLG Braunschweig in zwei Beschlüssen (v. 08.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20 und v. 04.12.2020 – 1 Ss (OWi) 173/20) und das KG mit …