OVG Koblenz v. 09.12.2020 – 10 A 11032/20 – juris Rn. 36: Unter einer Zuwiderhandlung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 b) ist nicht jeder Verstoß gegen eine einschlägige Verkehrsvorschrift zu verstehen. Zusätzlich zu verlangen ist, dass dieser straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Satzes 1 Nr. 2 b). Er soll den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, ohne weitere Ermittlung des Sachverhalts allein aufgrund ergangener Entscheidungen in …