OVG Magdeburg v. 11.11.2020 – 3 L 181/20 – juris Rn. 9 f.: Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtswidrig sein, wenn zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ein (unverhältnismäßig) langer Zeitraum verstrichen ist. Bei der Berechnung des Zeitraums ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen (vgl. OVG Lüneburg v. 08.07.2014 – 12 LB 76/14 – juris Rn. 24 – DAR 2014, 659 ff.). Die überlange Dauer …