OVG Hamburg v. 01.12.2020 – 4 Bs 84/20 – juris Rn. 19: Eine Fahrtenbuchauflage ist auch mit der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679; DSGVO) vereinbar. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist eine Datenverarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und …