jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021

Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …