In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt (v. 02.06.2020 – 10 U 49/19) zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99; BGH v. 15.12.1970 – VI ZR 116/69) festgestellt, dass bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die unterlassene Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs für den Unfall ursächlich war.