jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 15a StVO, Randnummer 9.1 vom 26.01.2021

Die früher in § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StVZO enthaltenen Bestimmungen über Ausnahmen von dem Verbot des Schleppens sind ab 01.08.2013 aufgehoben (VO vom 26.07.2013, BGBl I 2013, 2803). Ausnahmeregelungen über das Schleppen eines Fahrzeugs können nunmehr gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt werden.