jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 183.1 vom 26.01.2021

Dass der Geschädigte regelmäßig auch nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten, hat der BGH kürzlich klargestellt (BGH v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19). Weil die Kaskoversicherung nicht der Entlastung des Schädigers, sondern als Absicherung des Versicherungsnehmers für Schäden dient, die …