jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 27.1 vom 10.02.2021
Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt lediglich eine Leistungspflicht voraus. Geht es um die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers, knüpft diese regelmäßig an ein Sozialversicherungsverhältnis an. Für den Forderungsübergang ist es nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unerheblich, ob der Geschädigte an diesem beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt ist. Eine Personenidentität zwischen dem Schadensersatzberechtigten …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.3 vom 10.02.2021
Auf den Unterhaltsanspruch der Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt. Der allgemeine Vortrag der klagenden Witwe, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen seien, weil ihr verstorbener Ehemann sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt habe, reicht auch nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.2 vom 10.02.2021
Der Legalzession steht nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiert. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (BGH v. 01.12.2009 – VI ZR 221/08, BGH v. 17.06.1997 – VI ZR 288/96; OLG Saarbrücken v. 28.03.2013 – 4 U 400/11). Die Witwenrente ist dazu bestimmt, die durch den Tod des Versicherten entstandenen …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.4 vom 10.02.2021
Prozessual: Die bloße zukünftige Änderungsmöglichkeit des Renten- und Preisniveaus rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für einen über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschaden; insoweit ist vielmehr der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet (OLG Düsseldorf v. 15.12.2020 – 1 U 35/20).