Der Legalzession steht nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiert. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (BGH v. 01.12.2009 – VI ZR 221/08, BGH v. 17.06.1997 – VI ZR 288/96; OLG Saarbrücken v. 28.03.2013 – 4 U 400/11). Die Witwenrente ist dazu bestimmt, die durch den Tod des Versicherten entstandenen …