Auf den unter Rn. 24.2 erwähnten Vorlagebeschluss des OLG Hamm v. 15.08.2019 – 4 RBs 191/19 hat der BGH entschieden: Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (BGH v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19). Aus gegebenem Anlass geht der BGH zunächst auf die umstrittene Grundsatzfrage ein, ob die Norm möglicherweise nichtig ist (zur Diskussion siehe Hecken, NZV 2021, 84; Will, …