Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden um die Speicherung der E-Mail-Adresse des Antragstellers erweitert (vgl. auch § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV und oben Rn. 4.1).
Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden um die Speicherung der E-Mail-Adresse des Antragstellers erweitert (vgl. auch § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV und oben Rn. 4.1).