jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 185.1 vom 26.03.2021

Aufgrund der Änderungen durch die FahrlR/StVRÄndV mit Wirkung zum 01.01.2020 ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 5 FeV nunmehr auch eine elektronische Übermittlung des Ausbildungsnachweises von der Fahrschule an die Technische Prüfstelle möglich. In diesem Fall ist eine Übergabe des Ausbildungsnachweises naturgemäß nicht möglich, weshalb § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV mit Wirkung zum 01.01.2020 gestrichen worden ist. Vielmehr soll nach dem Willen des Verordnungsgebers nunmehr …