jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 208.1 vom 26.03.2021

Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben, zu speichern und an die Technischen Prüfstellen zu übermitteln.