jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 8.2 vom 26.03.2021

Aufgrund der durch die Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (FahrlR/StVRÄndV) v. 02.10.2019 (BGBl I 2019, 1416) mit Wirkung zum 01.01.2020 neu geschaffenen Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Ausbildungsnachweises an die Technische Prüfstelle wurde die vormals in § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV a.F. vorgesehene Verpflichtung des Prüfers zur Übersendung des Ausbildungsnachweises an die Fahrerlaubnisbehörde gestrichen. Vielmehr …