jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 FeV, Randnummer 25.3 vom 26.03.2021

Durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV 54) v. 20.04.2020 (BGBl I 2020, 814) wurde die Aufzählung der schwerwiegenden Zuwiderhandlungen mit Wirkung zum 28.04.2020 um die unberechtigte Nutzung einer vorschriftsmäßig gebildeten Gasse bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße (§ 11 Abs. 2 StVO) erweitert.