jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 4.1 vom 26.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) vom …