Mit Wirkung zum 01.06.2020 wurde in § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Diese Gesetzesänderung war – ebenso wie die zeitgleiche Anpassung von § 57 Nr. 1 FeV – erforderlich geworden, um sicherzustellen, dass die nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV an die Technische Prüfstelle zu übermittelnden Daten vollständig bei der Fahrerlaubnisbehörde …