Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde die Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. h) StVG mit Wirkung zum 01.06.2020 erweitert, um Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Speicherung der E-Mail-Adresse eines Fahrerlaubnisinhabers durch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden sowie deren Übermittlung an die Technischen Prüfstellen erlassen zu können. Zudem wurde …