Mit Wirkung zum 12.12.2019 wurde § 62 Abs. 3 StVG neugefasst, um eine längerfristige Speicherung der Registerdaten zu ermöglichen. Hintergrund der Änderung war die nach § 4 ResG bestehende Möglichkeit von Reservisten, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Reservedienst zu leisten. Dies konnte bei Anwendung der bisher gültigen Löschungsfristen dazu führen, dass bei Ableistung des Reservediensts durch einen lebensälteren Reservisten die erforderlichen …