Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (FStrGuaÄndG 8) v. 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1528) wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 ein neuer Absatz (§ 6a Abs. 5a StVG) in die Vorschrift eingefügt, durch den eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung anlässlich der Ausstellung von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel geschaffen wurde. Zugleich enthält die Vorschrift, die erst während des …