§ 6a Abs. 5a StVG wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 neu eingefügt und soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass eigenständiger Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (sog. Anwohnerparkausweise) schaffen (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO). Die Änderung war notwendig, weil § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG bislang nur das zeitlich beschränkte Parken umfasst hatte (vgl. BT-Drs. 19/19132, …