jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 50 StVG, Randnummer 4.3 vom 29.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern (vgl. auch § 57 Nr. 1 FeV). Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs …