jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 62 StVG, Randnummer 15.1 vom 29.03.2021

Mit Wirkung zum 12.12.2019 wurde die in § 62 Abs. 1 Satz 1 StVG enthaltene Bezeichnung der registerführenden Behörde verallgemeinert („Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle“). Hierdurch sollte verhindert werden, dass im Falle einer geänderten Binnenorganisation der Bundeswehr wiederkehrende Gesetzesänderungen erforderlich werden. Auswirkungen auf die Registerführung als solche waren mit der Anpassung der Norm nicht intendiert (vgl. BR-Drs. 234/19, S. 6).