jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 62 StVG, Randnummer 4.1 vom 29.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) erfolgten weitere Änderungen der Vorschrift. So wurde in § 62 Abs. 1 Satz 1 StVG die Bezeichnung der registerführenden Behörde verallgemeinert. Zudem erfolgte eine Neufassung von § 62 Abs. 3 StVG, um eine Speicherung der Registerdaten von Reservisten bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres zu gewährleisten (vgl. BR-Drs. 234/19, S. 7).