jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6a StVG, Randnummer 69.1 vom 29.03.2021

§ 6a Abs. 6 StVG betrifft grundsätzlich nur das zeitlich befristete Parken (sog. Besucherparken, vgl. BT-Drs. 19/19132, S. 12, unter Verweis auf BT-Drs. 15/1496, S. 6). Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (sog. Anwohnerparken) wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 in Gestalt von § 6a Abs. 5a StVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage geschaffen.