jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 78.5 vom 19.04.2021

VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 17: Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren zu Grunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Anderes gilt nur, soweit sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, insbesondere Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, …