jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 91.4 vom 19.04.2021

VG Berlin v. 04.03.2021 – 4 K 125/20 – juris Rn. 24: Die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten richtet sich zwar nach Absatz 9 grundsätzlich nach der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde. Ein dies nicht beachtendes Gutachten stellt aber insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, bereits getilgt wurden (vgl. …