jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 FeV, Randnummer 16.1 vom 19.04.2021

VG Saarlouis v. 09.07.2020 – 5 L 454/20 – juris Rn. 55: Die zwingende Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV lässt keinen Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, die damit begründet werden, in Zeiten des „Covid-19-Notstandes“ dringend auf das Kfz angewiesen zu sein. Insofern gilt nichts anderes als für Antragsteller, die möglicherweise beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und deren berufliche Existenz ohne diesen gefährdet ist (vgl. im Übrigen die …