In einer Entscheidung des OLG Nürnberg (v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20) wird an der Meinung des BGH weiterhin festgehalten. Das Gericht führt aus: „Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht.“