So stellt das VG Augsburg (v. 20.03.2012 – Au 3 K 12.276) fest, dass zunächst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen sind, die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen. Allgemeine Bau- und Betriebsvorschriften für Kraftfahrzeuge finden sich in den §§ 30 ff. StVZO. Dabei hat § 36 StVZO Bereifung und Laufflächen zum Gegenstand. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO muss das Hauptprofil am ganzen Umfang eine …