Der Einsatz von Fahrzeugen im Linienverkehr erfordert selbstverständlich verkehrssichere Fahrzeuge. Hierzu wird in § 18 BoKraft festgehalten, dass beim Einsatz der Fahrzeuge die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen ist. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen. Hierzu äußerte sich das VG Stade (v. 16.04.2013 – 1 A 1366/12) und stellte fest, dass u.a. …