jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315f StGB, Randnummer 63.1 vom 17.05.2021

Als ermessensleitende Kriterien für die Einziehung eines Kraftfahrzeuges nach einem verbotenen Rennen kommen die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (vgl. LG Berlin v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18 – juris Rn. 35).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 51.5 vom 17.05.2021

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die Absicht lediglich darauf gerichtet sein muss, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 51.6 vom 17.05.2021

Der Bundesgerichtshof hat ebenso zwischenzeitlich entschieden, dass es ausreicht, wenn der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen, was zur Folge hat, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle erfasst sein können (vgl. BGH v. 13.04.2021 – 4 StR 109/20 – juris Rn. 5 m.w.N.; BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris …